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13.07.2023
Der ärztliche Behandlungsfehler
Ein staatliches Krankenhaus in Norddeutschland: Als der 20 Jahre alte Horst am Knie operiert wird, ist kein
einziger Pfleger da sondern nur ein Anästhesist. Er ist kein ausgebildeter Facharzt, aber eine gut
aufgeklärte medizinische Hilfskraft; zusammen mit dem behandelnden Arzt und zwei Krankenschwestern ist er
ganz allein für die Operation zuständig. Der Patient bekommt zu wenig Blutplasma während der Narkose, dadurch
erleidet er einen schweren Folgeschaden und wird pflegebedürftig. Nach der Operation ist er behindert und für
immer auf Schmerzensgeld angewiesen; der Behandler wird dann wegen
Arzthaftung
in Anspruch genommen.
In einem Krankenhaus in Deutschland: Der 72 Jahre alte Patient Frank benötigt wegen eines Nierenleidens
Bluttransfusionen in größeren Mengen. Zuständig für die Behandlung ist eine Ärztin, die bereits 16 Stunden
hintereinander operiert hat, davon vier Stunden im Notdienst. Auch sie muss verschiedene Behandlungsmaßnahmen
gegeneinander abwägen und mehrere Patienten gleichzeitig über den Behandlungsverlauf und die Risiken aufklären.
Unbeabsichtigt verwendet die Ärztin die falsche Blutkonserve, woraufhin der Patient verstirbt.
Schönheitsoperation
Bei einer
Schönheitsoperation
lässt die Patientin eine Bruststraffung unter Narkose machen. Die Überwachung der OP wird von einem
Assistenzarzt durchgeführt. Als die Patientin sich unwohl fühlt, verabreicht ihr der Arzt aus Versehen das
falsche Medikament. Die Patientin erleidet ein akutes Kreislaufversagen, kann zwar mit eine Nachoperation
gerettet werden, aber die Muskulatur ist stark geschädigt. Die Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte sind
in solchen Fällen schon oft verurteilt worden,
Schadensersatz für verspätete Zahlung
zu leisten, weil auf nicht absehbare Zeit eine Rente gezahlt werden muss.
Das Bewusstsein für Behandlungsfehler zu schärfen ist eindeutig eine Aufgabe für
Patientenanwälte,
denn nur diese verfügen über die notwendige Fachkenntnis auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts. Die Gerichte
müssen von den Patientenanwälten sehr häufig mit der frisch operierten Nase auf die Aufklärungsfehler
hingewiesen werden. Nach der Rechtsprechung der
Kammern für Arzthaftungssachen bei den Landgerichten
muss der Patienten stets auf die erhöhten Risiken hingewiesen werden.
Er würde sich nicht ohne Not in einer Klinik behandeln lassen, die gerade die lebenswichtige Überwachung der
Vitalfunktionen einem Kurpfuscher oder ähnlichen
Schönheitschirurgen
überlässt. Trotzdem gehört dies zu den wichtigen Elementen der OP-Einwilligung, über die der Patient aufgeklärt
werden muss.
Auch bei eher seltenen Komplikationen, die selbst bei optimaler ärztlicher Versorgung unvermeidbar sind, bleibt
dem betroffenen Patienten verborgen, wie gut der Arzt diese Probleme bewältigen kann.
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